{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c73865ad11cc1818b7178d52c23322bb7de20639be011b0df77618a6256a05bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c73865ad11cc1818b7178d52c23322bb7de20639be011b0df77618a6256a05bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_12", "Checksum": "b0bdd876dae3c1b8199d80c5a3b9bb54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:58", "Checksum": "c2ed3c0319196a6a0e77bd4006750bdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 59\nNun ist gerade der Vermittler in unseren ländlichen Gegenden, wo er die\nLi- tiganten in vielen Fällen persönlich kennt, am ehesten geeignet, die\nParteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Diese Beziehung zur\nSache und zur Person, die ihm seine Tätigkeit erleichtert, mangelt jedoch\noftmals dem frem- den und unzuständigen Vermittler, wodurch die\nErfolgsaussicht des Vermitt- lungsversuches geschmälert wird. Die\nAnsicht, innerhalb eines Bezirkes sei es gleichgültig, bei welchem\nAmte die Sühneverhandlung stattfinde, der Streitfall gelange ja mittels\nLeitschein ohnehin an dasselbe Bezirksgericht, verkennt den Sinn des\nVermittlungsversuches, da die primäre Aufgabe des Sühnebeamten\nnicht im Ausstellen des Leitscheins, sondern im Vermitteln besteht\n(Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilprozess, Dissertation,\nZürich 1960, Seite 24).\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften über die\nZu- ständigkeit des Vermittlers im öffentlichen Interesse erlassen\nworden sind. Ob sie als zwingend betrachtet werden müssen, muss\nvorliegend nicht ab- schliessend geprüft werden, weil die Einlassung\nbestritten wird. Einlassung vor dem an sich unzuständigen Richter liegt\nnur vor, wenn der Beklagte ge- genüber dem erkennenden Gericht klar\nden Willen bekundet hat, vorbe- haltlos zur Hauptsache zu verhandeln\n(Vogel, a. a. O., § 4 N 82). Falls eine Einlassung geltend gemacht wird,\nmuss diese somit in klarer Weise vorliegen und bewiesen sein. Davon\nkann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklag- te bestreitet in seiner\nBeschwerdeantwort eine Einlassung. Die Erfüllung der oben genannten\nformellen Voraussetzungen einer Einlassung geht auch nicht aus\nProtokollen oder aus sonstigen Akten klar hervor. Der Beklagte hat\nkeinerlei konkrete dahingehende Aussagen gemacht. Vielmehr geht aus\nder Beschwerdeantwort hervor, dass er eine Einlassung bestreitet. Das\nVermitt- leramt Suot Tasna ist somit nicht durch Einlassung zuständig\ngeworden, wes- halb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkte\nals unbegründet ab- zuweisen ist.\nZB 97 28 Urteil vom 16. September 1997\n\n60\n"}