{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c73865ad11cc1818b7178d52c23322bb7de20639be011b0df77618a6256a05bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c73865ad11cc1818b7178d52c23322bb7de20639be011b0df77618a6256a05bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_12", "Checksum": "b0bdd876dae3c1b8199d80c5a3b9bb54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:58", "Checksum": "c2ed3c0319196a6a0e77bd4006750bdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses\na) Zivilrechtliche Beschwerden\n\n12 - Wohnsitz einer verbeirateten, in einem Altersheim untergebrachten Person (Art. 23 ff. ZGB). Beistandschaft\nund Beiratschaft haben - anders als die Vormundschaft\n(Art. 25 Abs. 2 ZGB) - keinen Einfluss auf den Wohnsitz.\nDa einerseits der Aufenthalt in einem Altersheim\ngemäss Art. 26 keinen Wohnsitz begründet und andererseits die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der\nbetroffenen Person für die Verbeiständung und Verbeiratung zuständig ist (Art. 396 Abs. 1 ZGB), ist bei unbekanntem natürlichem Wohnsitz von einem Wohnsitz im\nKreis der Vormundschaftsbehörde auszugehen (Erw. 2).\n- Vermittlungsverfahren; örtliche Zuständigkeit (Art. 63\nff. ZPO). Die vor einem örtlich unzuständigen Vermittler\ndurchgeführte Vermittlung ist ungültig. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine\nEinlassung dar - eine Einlassung ist gemäss Art. 92 ZPO\nnur vor dem Sachrichter möglich - und steht der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor dem Sachrichter\nnicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermitt-\nl ung vor einem anderen als dem örtlich zuständigen\nVermittler innerhalb des Bezirks des zuständigen Bezirksgerichts durchgeführt wird (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete\nPersonen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Im\nvorliegend zu beur- teilenden Fall scheinen beide Parteien davon\nauszugehen, dass diese Geset- zesbestimmung auf den Beklagten\nanzuwenden ist. Der Beklagte beruft sich ausschliesslich darauf, der\nKläger zumindest indirekt ebenfalls.\nDer Beschwerdegegner ist verbeiratet im Sinne von Art. 395 Ziff.\n1-9 ZGB (bekl. Beilagen, act. 2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass er\nWohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde hat. Nur die Errichtung einer\nVormundschaft lässt den selbständigen Wohnsitz untergehen und bewirkt einen abhängigen Wohnsitz. Beistandschaft und Beiratschaft haben dagegen\nauf den Wohnsitz keinen Einfluss (Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, 3.\nAufl., Bern 1976, N 94 f. zu Art. 25 ZGB; Pedrazzini-Oberholzer, Grundriss\ndes Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 110; Riemer, Grundriss des Vor-\n58\nmundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 16 und § 6 N 49). Der Sitz\nder Vormundschaftsbehörde ist aus diesem Grunde für die Frage des\nWohnsitzes und mithin des ordentlichen Gerichtsstandes des Beklagten\nunmassgeblich. Es stellt sich somit die Frage, wo der Beschwerdegegner\nseinen\nWohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hat. Gemäss Art. 26 ZGB\nbe- gründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer\nLehr- anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-,\nVersor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. In Cazis, wo\nsich der Beschwerdegegner in einem Altersheim aufhält, hat er somit\nkeinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes begründet. Dies wird denn auch\nvon keiner Partei geltend gemacht. Den Akten ist nicht direkt zu\nentnehmen, wo der Be- schwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Seine\nBereitschaft wurde am 21. De- zember 1992 durch die\nVormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna er- richtet. Gemäss Art.\n367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art. 396\nAbs. 1 ZGB erfolgt die Verbeiständung am Wohnsitz des zu\nVerbeiständenden. Dasselbe gilt für die Beiratschaft (Riemer, a. a. O., §\n5 N 8). Die Parteien machen nun überhaupt keine Angaben über den\nnatürlichen Wohnsitz des Beklagten und es sind auch den Akten keine\nHinweise in die- ser Richtung zu entnehmen. Daraus ergibt sich auf\nGrund der Ernennungs- urkunde vom 21. Dezember 1992, dass der\nBeklagte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kreis Sur Tasna\nhatte, da mangels anderer Hinweise die Vormundschaftsbehörde des\nKreises Sur Tasna andernfalls nicht tätig ge- worden wäre. Fehlen\nBehauptungen oder Hinweise über eine spätere Wohn- sitzänderung, gilt\ngemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB diese Annahme auch für den Zeitpunkt der\nKlageanhebung vom August 1996 und mithin für die Bestim- mung der\nörtlichen Zuständigkeit nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO. Die Einrede der\nörtlichen Zuständigkeit ist demzufolge im Ergebnis begründet, auch\nwenn die Parteien hiezu eine unzutreffende Begründung heranziehen.\n3. Dies bedeutet, dass die Vermittlungsverhandlung ungültig\nist, falls sich der Beschwerdegegner nicht rechtsgültig vor dem\nunzuständigen Vermittler auf das Verfahren einlassen durfte und dies\nauch getan hat. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung\nstellt keine Einlassung dar. Der Beklagte kann daher vor Schranken des\nSachrichters die Unzuständig- keitseinrede erheben (Vogel, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 12 N 19). Dieser Schluss\nergibt sich auch aus der Systematik des Ge- setzes. Art. 92 ZPO, der die\nEinlassung regelt, findet sich nicht unter den Be- stimmungen über das\nVerfahren vor dem Vermittler, sondern ist bei denen über das Verfahren\nvor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht einge- ordnet. Auf die\nörtliche Zuständigkeit des Vermittlers ist grösstes Gewicht zu legen. Die\nIdee des Vermittlungsversuches geht vom Gedanken aus, nach\nMöglichkeit einen kostspieligen und zeitraubenden Prozess zu\nverhindern. Der Erfolg des Unterfangens steht und fällt mit der Person\ndes Vermittlers.\n\n"}