240 StGB zu Art. 146 StGB grundsätzlich von unechter Konkurrenz auszugehen. Der Art. 240 StGB innewohnende Unrechtsgehalt wäre lediglich dann nicht abgegolten, wenn der Fälscher bei der In-Umlaufsetzung eigenen Falschgeldes als echtes Geld sich noch zusätzlich spezieller betrügerischer Machenschaften bedienen würde. D. hat nun einfach seine Bestellung mit einem Falsifikat bezahlt und zweimal den Versuch dazu unternommen, ohne dabei arglistig vorzugehen. Der eingeklagte Sachverhalt erfüllt daher nur die Strafnorm der Geldfälschung, und die Angeklagten können nicht zusätzlich auch wegen Betruges bestraft werden.