146 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betruges stehe. Ob nun vielmehr echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen anzunehmen ist, wie es in der Literatur vertreten wird, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. zum Ganzen Hauser/Rehberg, a.a.O., § 51). Relevant ist vorliegend nämlich einzig das Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wird nun Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert, ist auch im Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art.