56 in Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf bringt, ist - im Verhältnis zu Art. 242 StGB - ausschliesslich aus Art. 240 StGB zu bestrafen. Art. 242 StGB bildet dann eine straflose Nachtat. Zum Verhältnis von Art. 242 StGB zu Art. 146 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betruges stehe.