Mitte Juni 1996 be- zahlte er im Restaurant L. mit einer gefälschten 100er Note seine Bestellung. Am 16. Juni 1996 beziehungsweise 22. Juni 1996 versuchte er im Restaurant Z. respektive am Kiosk beim Obertor ebenfalls mit Falschgeld zu bezahlen. In den letzten beiden Fällen wurden die Noten als Fälschung erkannt. Wie erwähnt, erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht, wer Falschgeld an einen Eingeweihten übergibt. Sodann ist nicht ausgewiesen, dass sich D. an Straftaten, begangen durch die eingeweihten Erwerber an gutgläubigen Dritten, beteiligt hat. Es kann diesbezüglich auf die bei J. auf- gezeigten Überlegungen verwiesen werden.