Die Voraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht vor. Bei diesem Hintergrund kann of- fen gelassen werden, ob in der Anklageschrift in Beachtung des Akkusa- tionsprinzips ein Betrug durch die Erwerber der Falsifikate, indem sie diese an gutgläubige Dritte weitergegeben haben, überhaupt genügend konkreti- siert und geltend gemacht worden ist, mit anderen Worten, ob der Sachver- halt dazu genügend umschrieben ist. b) Bezüglich D. ist aktenkundig, dass er zehn falsche Noten an R., weitere zehn an A. und eine gefälschte Banknote an M. abgegeben hat. Alle drei Personen waren darüber informiert, dass sie von ihm Falschgeld über- nommen haben.