Aus den Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges vorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des Falschgeldes zusammenwirkte. Es sind also weder ein gemeinsam gefasster Tatentschluss noch Tatherrschaft von J. ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht vor.