Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe von falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person kann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen einzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden. Es ist zu prüfen, ob sich J. des Betruges schuldig gemacht hat, indem er sich an betrügerischen Handlungen eines andern als Mittäter beteiligt hat. Aus den Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges vorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des Falschgeldes zusammenwirkte.