In den Akten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht zu- treffen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass J. Falsifikate aus der eige- nen Produktion nur an Eingeweihte weitergegeben hat. Es ist mithin nicht erstellt, dass J. eigenes Falschgeld an gutgläubige Dritte abgegeben hat. Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe von falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person kann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen einzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden.