Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche No- ten an Drittpersonen weitergegeben. Im einzelnen übergab J. drei Falsifika- te gegen Fr. 150.- an A., ein Falsifikat mit der Abmachung der Rückzahlung des hälftigen Wertes an M. und sechs Exemplare unentgeltlich an E. Alle drei wussten über die Fälschung Bescheid. Sodann 55 will er vier Stück gegen Fr. 400.- an eine namentlich nicht bekannte Person abgegeben haben. Auch die- se Person soll gewusst haben, dass es sich um Falschgeld handelte. In den Akten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht zu- treffen kann.