Zwischen diesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen Schutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen. Die Angeklagten hätten durch die Übergabe der Falsifikate an eingeweihte Dritte in Kauf genommen, dass diese mit dem Falschgeld gutgläubige Personen schädigen würden und damit an den durch die Abnehmer begangenen Betrugshandlungen mitgewirkt. Es ist damit zu prüfen, ob sich die Angeklagten als Mittäter an Betrugshandlungen Dritter beteiligt haben. a) Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche No- ten an Drittpersonen weitergegeben.