Damit haben J. und D. den Tatbestand der Geldfälschung sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Da die Angeklagten sich nicht darauf beschränkten, einzelne Banknoten zu fälschen, und die Qualität auch nicht geradezu plump war, kann die Tat nicht mehr als besonders leichter Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB angesehen werden. 2. Neben dem Tatbestand der Geldfälschung sieht nun die Staats- anwaltschaft denjenigen des Betruges als erfüllt an. Zwischen diesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen Schutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen.