Vorausgesetzt wird ausserdem, dass der Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen». Dabei genügt es, wenn der Täter weiss, dass das von ihm hergestellte Geld von anderen Personen in Umlauf gesetzt wird, oder dies auch nur in Kauf nimmt (Hauser/Rehberg, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 1989, § 49). J. und D. sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, unbefugt 139 Banknoten im Wert von Fr. 100.- nachgemacht zu haben. Der Entschluss, Banknoten zu fäl- schen, wurde im Frühjahr 1996 gemeinsam gefasst.