Entsprechend der Natur von Art. 240 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und den Gepflogenheiten im alltäglichen Geschäftsverkehr reicht es aus, wenn das Geld auch nur bei flüchtiger Betrachtung als echt erscheint. Vollendet ist die Tat bereits mit der Fertigstellung eines einzigen Exemplars eines offiziellen Zahlungsmittels. Subjektiv verlangt Art. 240 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich der Imitation offizieller Zahlungsmittel. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass der Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen».