Erwägungen: 1. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Das Delikt begeht objektiv, wer Geld im vorher erwähnten Sinne fälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, dass der Täter unbefugterweise Metall-, Papiergeld oder Banknoten herstellt, und zwar in einer Art, welche den Produkten den Anschein der Echtheit verleiht. Die Qualität der Fälschung bleibt dem Grundsatz nach belanglos. Entsprechend der Natur von Art.