b)Strafurteile -Zum Tatbestand der Geldfälschung (Art. 240 StGB) 11 ( Erw. 1). - Verhältnis zwischen Geldfälschung, In-Umlaufsetzen falschen Geldes und Betrug ( Art. 240, Art. 242 und Art. 146 StGB) bei Inverkehrbringen des Falsifikats durch den Fälscher selbst oder einen eingeweihten Erwerber des Falsifikats; ausschliessliche Verurteilung des Fälschers wegen Geldfälschung (unechte Konkurrenz).