{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_11", "Checksum": "ea2ecd56c09e970b15f0b702de66acb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:54", "Checksum": "01d052abf02da991bfdd455ae7731013", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n ten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht\nzu- treffen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass J. Falsifikate aus\nder eige- nen Produktion nur an Eingeweihte weitergegeben hat. Es ist\nmithin nicht erstellt, dass J. eigenes Falschgeld an gutgläubige Dritte\nabgegeben hat. Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe\nvon falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person\nkann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen\neinzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden. Es ist zu prüfen, ob\nsich J. des Betruges schuldig gemacht hat, indem er sich an\nbetrügerischen Handlungen eines andern als Mittäter beteiligt hat. Aus\nden Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der\nEntschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges\nvorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des\nFalschgeldes zusammenwirkte. Es sind also weder ein gemeinsam\ngefasster Tatentschluss noch Tatherrschaft von J. ausgewiesen. Die\nVoraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht\nvor. Bei diesem Hintergrund kann of- fen gelassen werden, ob in der\nAnklageschrift in Beachtung des Akkusa- tionsprinzips ein Betrug\ndurch die Erwerber der Falsifikate, indem sie diese an gutgläubige Dritte\nweitergegeben haben, überhaupt genügend konkreti- siert und geltend\ngemacht worden ist, mit anderen Worten, ob der Sachver- halt dazu\ngenügend umschrieben ist.\nb) Bezüglich D. ist aktenkundig, dass er zehn falsche Noten an R.,\nweitere zehn an A. und eine gefälschte Banknote an M. abgegeben hat.\nAlle drei Personen waren darüber informiert, dass sie von ihm Falschgeld\nüber- nommen haben. D. will dafür keine Gegenleistung erhalten haben.\nSchliess- lich will er 64 Noten an R. übergeben haben, was dieser\nbestreitet. R. gab zu Protokoll, dass er die von D. erhaltenen Falsifikate\nnicht behalten habe; er habe sie ihm sofort zurückgegeben, da die Qualität\nsehr schlecht gewesen sei. Sicher ist damit, dass R. um die Falsifikate\nwusste. Darüber hinaus hat D. in drei Fällen Falsifikate an gutgläubige\nDritte abgegeben. Mitte Juni 1996 be- zahlte er im Restaurant L. mit einer\ngefälschten 100er Note seine Bestellung. Am 16. Juni 1996\nbeziehungsweise 22. Juni 1996 versuchte er im Restaurant\nZ. respektive am Kiosk beim Obertor ebenfalls mit Falschgeld zu\nbezahlen. In den letzten beiden Fällen wurden die Noten als Fälschung\nerkannt.\nWie erwähnt, erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht, wer\nFalschgeld an einen Eingeweihten übergibt. Sodann ist nicht\nausgewiesen, dass sich D. an Straftaten, begangen durch die\neingeweihten Erwerber an gutgläubigen Dritten, beteiligt hat. Es kann\ndiesbezüglich auf die bei J. auf- gezeigten Überlegungen verwiesen\nwerden. Im Gegensatz zu J. hat nun aber\nD. drei Mal Falschgeld als echt abgegeben. Es stellt sich damit die Frage\ndes Verhältnisses zwischen Art. 240 Abs. 1 StGB und Art. 242 StGB,\nwelcher das In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes unter Strafe stellt,\nsowie von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wer nun Geld in der Absicht\nfälscht, es als echt\n\n56\nin Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf\nbringt, ist - im Verhältnis zu Art. 242 StGB - ausschliesslich aus Art. 240\nStGB zu bestrafen. Art. 242 StGB bildet dann eine straflose Nachtat. Zum\nVerhältnis von Art. 242 StGB zu Art. 146 StGB hielt das Bundesgericht in\nBGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in\nTäuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein\nVergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betruges stehe. Ob nun vielmehr echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen anzunehmen ist, wie es in der Literatur vertreten wird, braucht\nnicht erörtert zu werden (vgl. zum Ganzen Hauser/Rehberg, a.a.O., § 51).\nRelevant ist vorliegend nämlich einzig das Verhältnis von Art. 240 StGB zu\nArt. 146 StGB. Wird nun Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert, ist\nauch im Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB grundsätzlich von\nunechter Konkurrenz auszugehen. Der Art. 240 StGB innewohnende Unrechtsgehalt wäre lediglich dann nicht abgegolten, wenn der Fälscher bei der\nIn-Umlaufsetzung eigenen Falschgeldes als echtes Geld sich noch zusätzlich\nspezieller betrügerischer Machenschaften bedienen würde. D. hat nun einfach seine Bestellung mit einem Falsifikat bezahlt und zweimal den Versuch\ndazu unternommen, ohne dabei arglistig vorzugehen. Der eingeklagte Sachverhalt erfüllt daher nur die Strafnorm der Geldfälschung, und die Angeklagten können nicht zusätzlich auch wegen Betruges bestraft werden.\nSF 97 39 Urteil vom 10./11. Dezember 1997\n\n57\n"}