{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_11", "Checksum": "ea2ecd56c09e970b15f0b702de66acb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:54", "Checksum": "01d052abf02da991bfdd455ae7731013", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n54\nnahm der Angeklagte mittels eines speziellen Programmes einige Farbanpassungen vor. War er mit der Qualität zufrieden, druckte er die Note auf\nhandelsüblichem Papier aus. Die Vorder- und die Rückseite der Noten\nmus- sten computertechnisch bedingt hintereinander hergestellt werden.\nDas Zu- rechtschneiden der ausgedruckten Noten übernahm D. Die\nhergestellten Falsifikate können durchaus mit echten Banknoten\nverwechselt werden, wenn sie beispielsweise oberflächlich betrachtet oder\nwenn sie bei ungünsti- gen Lichtverhältnissen abgegeben würden.\nTatsächlich haben denn auch ver- schiedene Abnehmer die Falsifikate\nnicht als solche erkannt. Grundsätzlich ist die Qualität dennoch als\nschlecht zu bezeichnen. Insgesamt produzierten die Angeklagten von\nanfangs Juni 1996 bis zum 20. Juni 1996 139 falsche Ban- knoten im\nNominalwert von je Fr. 100.-. 28 der gefälschten Noten wurden an- lässlich\neiner Hausdurchsuchung bei D. sichergestellt; sechs weitere Falsifi- kate\nwill er weggeworfen haben. Sodann konnten zwei Fälschungen bei J.\nsichergestellt werden. Die restlichen 103 Noten sind in Umlauf gesetzt\nwor- den. Davon sind 25 Stück von eingeweihten Abnehmern\nweggeworfen oder der Polizei übergeben worden, während die restlichen\n78 Falsifikate im Zeit- raum von anfangs Juni bis 28. August 1996 von\nDritten an gutgläubige Drit- te abgegeben worden sind.\nDie Angeklagten wollten nun gemäss ihren Angaben von\nBeginn weg das mittels Computeranlage produzierte Falschgeld als echtes\nverwen- den. Damit haben J. und D. den Tatbestand der Geldfälschung\nsowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Da die\nAngeklagten sich nicht darauf beschränkten, einzelne Banknoten zu\nfälschen, und die Qualität auch nicht geradezu plump war, kann die Tat\nnicht mehr als besonders leichter Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB\nangesehen werden.\n2. Neben dem Tatbestand der Geldfälschung sieht nun die\nStaats- anwaltschaft denjenigen des Betruges als erfüllt an. Zwischen\ndiesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen\nSchutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen. Die Angeklagten hätten\ndurch die Übergabe der Falsifikate an eingeweihte Dritte in Kauf\ngenommen, dass diese mit dem Falschgeld gutgläubige Personen\nschädigen würden und damit an den durch die Abnehmer begangenen\nBetrugshandlungen mitgewirkt. Es ist damit zu prüfen, ob sich die\nAngeklagten als Mittäter an Betrugshandlungen Dritter beteiligt haben.\na) Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche\nNo- ten an Drittpersonen weitergegeben. Im einzelnen übergab J. drei\nFalsifika- te gegen Fr. 150.- an A., ein Falsifikat mit der Abmachung der\nRückzahlung des hälftigen Wertes an M. und sechs Exemplare\nunentgeltlich an E. Alle drei wussten über die Fälschung Bescheid. Sodann\n55\nwill er vier Stück gegen Fr. 400.- an eine namentlich nicht bekannte\nPerson abgegeben haben. Auch die- se Person soll gewusst haben, dass es\nsich um Falschgeld handelte. In den Ak-\n"}