{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca7c04651377078bac46742c0c1cd3029b4e52068ffa05bd6a0f314cba45d544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_11", "Checksum": "ea2ecd56c09e970b15f0b702de66acb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:54", "Checksum": "01d052abf02da991bfdd455ae7731013", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nb)Strafurteile\n-Zum Tatbestand der Geldfälschung (Art. 240 StGB)\n11 ( Erw. 1).\n- Verhältnis zwischen Geldfälschung, In-Umlaufsetzen\nfalschen Geldes und Betrug ( Art. 240, Art. 242 und Art.\n146 StGB) bei Inverkehrbringen des Falsifikats durch\nden Fälscher selbst oder einen eingeweihten Erwerber\ndes Falsifikats; ausschliessliche Verurteilung des Fälschers wegen Geldfälschung (unechte Konkurrenz).\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer\nMetallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu\nbringen. Das Delikt begeht objektiv, wer Geld im vorher erwähnten Sinne\nfälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, dass der Täter unbefugterweise Metall-, Papiergeld oder Banknoten herstellt, und zwar in einer Art, welche den Produkten den Anschein der Echtheit verleiht. Die Qualität der Fälschung bleibt dem Grundsatz nach belanglos. Entsprechend der\nNatur von Art. 240 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und den Gepflogenheiten im alltäglichen Geschäftsverkehr reicht es aus, wenn das Geld\nauch nur bei flüchtiger Betrachtung als echt erscheint. Vollendet ist die Tat\nbereits mit der Fertigstellung eines einzigen Exemplars eines offiziellen Zahlungsmittels. Subjektiv verlangt Art. 240 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich\nder Imitation offizieller Zahlungsmittel. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass\nder Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen». Dabei\ngenügt es, wenn der Täter weiss, dass das von ihm hergestellte Geld von anderen Personen in Umlauf gesetzt wird, oder dies auch nur in Kauf nimmt\n(Hauser/Rehberg, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 1989, § 49).\nJ. und D. sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also\nin bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, unbefugt 139\nBanknoten im Wert von Fr. 100.- nachgemacht zu haben. Der Entschluss,\nBanknoten zu fäl- schen, wurde im Frühjahr 1996 gemeinsam gefasst.\nZu diesem Zwecke er- warben die Angeklagten am 28. Mai 1996 unter\ndem Namen von J. bei der Firma Microspot in Chur eine\nComputeranlage samt Scanner auf Abzahlung. Die Anlage wurde in der\nWohnung von J. installiert. Die Angeklagten gin- gen grundsätzlich\nderart vor, dass J. die Falsifikate produzierte und D. dann die falschen\n100er Banknoten in Umlauf setzte. Im einzelnen spielte sich das\nUnterfangen so ab, dass J., nachdem er den Computer mit der nötigen\nSoft- ware aufgestartet hatte, eine echte 100er Banknote in den Scanner\nlegte und diese in den Computer einlas. Sobald die Note am Bildschirm\nersichtlich war,\n\n"}