und 560 ff.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass - entgegen dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB - gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 die Berufung an das Kantons- gericht erhoben werden kann. Demzufolge ist der vorliegend von der Regie- rung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ergangene Entscheid be- züglich Namensänderung gemäss Absatz 3 derselben Bestimmung mit Berufung an das Kantonsgericht weiterziehbar. ZF 97 30 Urteil vom 16. Juni 1997 53