1 und 6 gestrichen wurden (vgl. GRP 1993/94, S. 299), dass in der Folge die verblei- benden acht Ziffern des ersten Absatzes neu durchnumeriert wurden und dass in Absatz 3 die Anpassungen an diese neue Numerierung vergessen wurde. Das offenkundige Versehen des Gesetzgebers bei der Nichtanpas- sung von Absatz 3 ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass im Grossen Rat nie darüber diskutiert wurde, die von der Regierung vorge- schlagene Weiterzugsmöglichkeit (vgl. Botschaft 1993/94, S. 179,182) der im ursprünglichen Entwurf in den Ziffern 2, 4 und 7-10 und im heutigen Geset- zestext in den Ziffern 1, 3 und 5-8 geregelten Bereiche abzuändern (vgl. GRP 1993/98, 286 ff. und 560 ff.).