52 zwar entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB: Art. 15 Abs. 1 EGzZGB zählt in den Ziff. 1 bis 8 die Zuständigkeit der Regierung im Bereich des ZGBs auf. In Absatz 3 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass gegen Entscheide der Regierung gemäss «Abs. 1 Ziff. 2,4 und 7-10» die Berufung an das Kantonsgericht erhoben wer- den könne. Bereits diese Formulierung zeigt das offensichtliche gesetzgebe- rische Versehen, zumal in Absatz 1 gar keine Ziffern 9 und 10 existieren.