Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden, und