Erwägungen: 1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art.