10 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10).