Rechts- streit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechts- mittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit - ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterlie- genden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997