30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine sol- che erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erho- ben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Handlungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am