{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097636133b55c39c36b794e69e3c892f8079917e680aba2bf177a58c80f656a9fb49edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097636133b55c39c36b794e69e3c892f8079917e680aba2bf177a58c80f656a9fb49edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_10", "Checksum": "e9756f9410ad080c3a461ac032b14a05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:00", "Checksum": "321af689ed4f0642bcc331086daf3551", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nBerufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob\nder Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung\nder Ko- sten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder\nob eine sol- che erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als\nHauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht\nweiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu\nwerden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht\nrechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser\ndoch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im\nvorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im\nHauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erho- ben\nhaben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Handlungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am\nRechts- streit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den\nHauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die\nKosten des Rechts- mittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen\naufzuteilen. Diese gehen somit\n- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der\nunterlie- genden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies\nauch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich\nangemessen zu ent- schädigen haben.\nZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997\n\n10 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs.\n3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung\nan das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der\nRegierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und\nnicht Ziff. 2, 4 und 7-10).\n\nErwägungen:\n1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von\nNamensänderungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der\nRegierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung\nhat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-,\nPolizei- und Sanitätsdepartement\ndelegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die\nÜbertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR\n170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und\nSanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in\nAnwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird,\nkann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500)\nmit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden.\nGegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal\nschliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden,\nund\n\n52\nzwar entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB:\nArt. 15 Abs. 1 EGzZGB zählt in den Ziff. 1 bis 8 die\nZuständigkeit\nder Regierung im Bereich des ZGBs auf. In Absatz 3 dieser Bestimmung\nwird sodann festgehalten, dass gegen Entscheide der Regierung gemäss\n«Abs. 1 Ziff. 2,4 und 7-10» die Berufung an das Kantonsgericht erhoben\nwer- den könne. Bereits diese Formulierung zeigt das offensichtliche\ngesetzgebe- rische Versehen, zumal in Absatz 1 gar keine Ziffern 9 und 10\nexistieren. Die- ser redaktionelle Fehler ist darauf zurückzuführen, dass im\nursprünglichen Entwurf in Absatz 1 tatsächlich noch 10 Ziffern\nvorgesehen waren (vgl. Bot- schaft 1992/93, S. 595), dass im Rahmen der\nersten Lesung die Ziff. 1 und 6 gestrichen wurden (vgl. GRP 1993/94, S.\n299), dass in der Folge die verblei- benden acht Ziffern des ersten\nAbsatzes neu durchnumeriert wurden und dass in Absatz 3 die\nAnpassungen an diese neue Numerierung vergessen wurde. Das\noffenkundige Versehen des Gesetzgebers bei der Nichtanpas- sung von\nAbsatz 3 ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass im Grossen\nRat nie darüber diskutiert wurde, die von der Regierung vorge- schlagene\nWeiterzugsmöglichkeit (vgl. Botschaft 1993/94, S. 179,182) der im\nursprünglichen Entwurf in den Ziffern 2, 4 und 7-10 und im heutigen\nGeset- zestext in den Ziffern 1, 3 und 5-8 geregelten Bereiche abzuändern\n(vgl. GRP 1993/98, 286 ff. und 560 ff.). Im Ergebnis ist somit\nfestzuhalten, dass - entgegen dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB -\ngegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 die\nBerufung an das Kantons- gericht erhoben werden kann. Demzufolge ist\nder vorliegend von der Regie- rung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1\nEGzZGB ergangene Entscheid be- züglich Namensänderung gemäss\nAbsatz 3 derselben Bestimmung mit Berufung an das Kantonsgericht\nweiterziehbar.\nZF 97 30 Urteil vom 16. Juni 1997\n53\n"}