Da es diesfalls um die Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht, vermag diese Pra- xis auch nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Beklagte die Verjährungs- einrede erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhoben hat. In seiner Prozessantwort vom 14. November 1995 sind denn auch keine Be- hauptungen enthalten, welche die Annahme zuliessen, er habe - wenigstens sinngemäss - die Verjährungseinrede bereits im Rahmen der Prozessein- leitung vorgebracht. Erfolgte somit diese Einrede gestützt auf obige Erwägungen zu spät, so ist diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.