42 Er- wägungen nicht im Widerspruch zur Praxis des Kantonsgerichts von Grau- bünden stehen, wonach die Einrede der fehlenden Sachlegitimation durch den Beklagten beachtet werden muss, selbst wenn diese erstmals im Rah- men des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht vorgebracht wird (vgl. hierzu PKG 1968 Nr.9; PKG 1977 Nr. 11; Urteil des Kantonsgerichts von