Diesbezüglich bleibt nämlich festzuhalten, dass diesfalls Spezialvorschriften des SchKG über die provisorische Rechtsöffnung anzuwenden waren, wogegen vorliegendenfalls das ordentliche Zivilverfahren zur Anwendung gelangt. Diese zwei Verfah- ren können nun nicht miteinander verglichen werden, so dass der Berufungsbeklagte diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass die vorstehenden