An diesen Schlussfolgerungen vermag schliesslich auch der berufungsbeklagtische Hinweis auf PKG 1983 Nr. 22 nichts zu ändern. In diesem Gerichtsurteil hat der Kantonsgerichtsausschuss zwar festgehalten, die Ver- jährungseinrede müsse auch beachtet werden, selbst wenn sie erstmals im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren erhoben werde. Diesbezüglich bleibt nämlich festzuhalten, dass diesfalls Spezialvorschriften des SchKG über die provisorische Rechtsöffnung anzuwenden waren, wogegen vorliegendenfalls das ordentliche Zivilverfahren zur Anwendung gelangt.