87 Abs. 1 ZPO), nichts geändert (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 26. November 1984, S. 641 ff., insbesondere S. 656). Dies lässt nun den Schluss zu, dass es auch die Meinung des Gesetzgebers war, obschon dies ausdrücklich in der Zivilprozessordnung nicht mehr erwähnt ist, dass die materiellrechtlichen Einreden spätestens mit der letzten Rechtsschrift vorzubringen sind. An diesen Schlussfolgerungen vermag schliesslich auch der berufungsbeklagtische Hinweis auf PKG 1983 Nr. 22 nichts zu ändern.