Bereits nach der alten Zivilprozessordnung bestand somit die Auffassung, dass Einreden in den Rechtsschriften vorgebracht werden müssen, wobei nach dem ausdrückli- chen Wortlaut dieser altrechtlichen Bestimmung sämtliche Einreden, also die formellen wie auch die materiellrechtlichen, gemeint waren. Mit der Re- vision der Zivilprozessordnung, welche auf den 1. Januar 1986 in Kraft ge- setzt wurde, wurde bezüglich der Verhandlungsmaxime und den damit zu- sammenhängenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Wortlauts (vgl. insbesondere Art. 82 Ziff. 3, Art. 118, 2. Satz, Art. 98, Art. 108 und Art. 87 Abs. 1 ZPO), nichts geändert (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen