Gemäss der alten Prozessordnung konnte der Kläger in der Replik beziehungsweise der Beklagte in der Duplik zu den Tatsachenbehauptungen und Einreden der Gegenpartei in der vorausge- gangenen Rechtsschrift Stellung nehmen wie auch nach Art. 99 Abs. 2 aZPO «Ergänzungen, Nachträge und Einreden» vorbringen. Bereits nach der alten Zivilprozessordnung bestand somit die Auffassung, dass Einreden in den Rechtsschriften vorgebracht werden müssen, wobei nach dem ausdrückli- chen Wortlaut dieser altrechtlichen Bestimmung sämtliche Einreden, also die formellen wie auch die materiellrechtlichen, gemeint waren.