In dieser Rechtsauffassung wird das Kantonsgericht auch noch durch folgenden Umstand bestärkt. Gemäss der alten Prozessordnung konnte der Kläger in der Replik beziehungsweise der Beklagte in der Duplik zu den Tatsachenbehauptungen und Einreden der Gegenpartei in der vorausge- gangenen Rechtsschrift Stellung nehmen wie auch nach Art. 99 Abs. 2 aZPO «Ergänzungen, Nachträge und Einreden» vorbringen.