41 den materiellrechtlicher Natur würden nicht unter diese Bestimmung (das heisst Art. 100 Abs. 1 ZPO in der alten Fassung, entsprechend Art. 87 Abs. 1 ZPO in der neuen Fassung) fallen. Daran ist auch heute noch festzuhalten. Hingegen rechtfertigen die obigen Erwägungen, an die Einreden materiell- rechtlicher Natur dieselben Anforderungen bezüglich des Zeitpunktes der Geltendmachung zu stellen, wie dies für die Darstellung des Sachverhaltes gilt. In dieser Rechtsauffassung wird das Kantonsgericht auch noch durch folgenden Umstand bestärkt.