142 OR), weshalb nicht verlangt werden kann, dass sich der Kläger schon in seiner ersten Rechtsschrift zur Ver- jährungsfrage ausspreche. Erhebt der Beklagte die Einrede, so kann der Kläger Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung (Art. 134ff. OR) oder allenfalls eine früher abgegebene Einredeverzichtserklärung behaupten, wozu ihm in einer weiteren Rechtsschrift Gelegenheit geboten werden muss, damit er auch die notwendigen Beweismittel hierzu beibringen und recht- zeitig in den Prozess einfliessen lassen kann (vgl. hierzu Guldener, a.a.O., 5.177, Anm. 9 und 10).