Zum anderen erscheint dies auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als angezeigt. So erfor- dert auch die materielle Rechtslage bei echten materiellrechtlichen Einre- den, dass die Gegenpartei zu einer solchen Einrede Stellung nehmen kann. Dies ist insbesondere deutlich bei der Verjährungseinrede. Die Verjährung ist, wie bereits erwähnt wurde, erst zu beachten, wenn die entsprechende Einrede erhoben worden ist (Art. 142 OR), weshalb nicht verlangt werden kann, dass sich der Kläger schon in seiner ersten Rechtsschrift zur Ver- jährungsfrage ausspreche.