Diese Schlussfolgerungen ste- hen zum einen im Einklang mit der nach der bündnerischen Zivilprozess- ordnung strikt gehandhabten Verhandlungsmaxime. So sind die Parteien nach dem Eventualprinzip gezwungen, ihre gesamten Angriffs- und Vertei- digungsmittel im Verfahrensabschnitt der Prozesseinleitung vorzubringen (vgl. hierzu Guyan, Verhandlungsmaxime und Offizialmaxime im bündneri- schen Zivilprozess, Winterthur 1966, S. 27). Die Verjährungseinrede ist nun nichts anderes als ein Verteidigungsmittel. Zum anderen erscheint dies auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als angezeigt.