39 für Einreden materiellrechtlicher Art, die im Zeitpunkt des Rechtsschriftenwechsels geltend gemacht werden können und nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen, dass sie in den Rechtsschriften bei Verwir- kung im Unterlassungsfalle anzubringen sind. Diese Schlussfolgerungen ste- hen zum einen im Einklang mit der nach der bündnerischen Zivilprozess- ordnung strikt gehandhabten Verhandlungsmaxime.