Ob eine Behauptung oder Einrede ordnungsgemäss erhoben ist, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht (BGE 76 II298, Erw. 3). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der je- weiligen kantonalrechtlichen Eventualmaxime erhoben werden, ansonsten sie vom kantonalen Recht ohne Verletzung von Bundesrecht als verspätet unberücksichtigt bleiben darf (BGE 80 III 52, Erw. 2). Der Grundsatz der für das bündnerische Zivilprozessrecht gültigen Verhandlungsmaxime («da mihi factum, dabo tibi ius;