142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen, auch dann nicht, wenn sich die Verjährung aus den Akten ergeben sollte (vgl. statt vieler Walder, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, N. 3 zu § 17). Unter Einrede ist nämlich ein subjektives Recht des Beklagten zu verstehen, das er zu seiner Verteidigung verwenden kann. Ein solches Recht muss vom Berechtigten ausgeübt werden, um für die gerichtliche Entschei- dung in Betracht zu fallen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 160, Anm. 3). Ob eine Behauptung oder Einrede ordnungsgemäss erhoben ist, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht (BGE 76 II298, Erw.