Aus den Erwägungen: Was zunächst den formalen Einwand der Berufungsklägerin anbelangt, der Berufungsbeklagte habe die Verjährungseinrede nicht in den Rechtsschriften erhoben, weshalb die erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geltend gemachte Verjährung zu spät erfolgt und deshalb unbeachtlich sei, so erweist sich dieser Einwand als begründet. Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen, auch dann nicht, wenn sich die Verjährung aus den Akten ergeben sollte (vgl. statt vieler Walder, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, N. 3 zu § 17).