9 - Verjährung; Geltendmachung im Prozess (Art. 142 OR, Art. 82, Art. 87 und Art. 118 ZPO). Die Verjährungseinrede ist unter Ausschlussfolge in den Rechtsschriften zu erheben; die erst anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Geltendmachung ist verspätet und unbeachtlich.