{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e18a3f78ad0de35e95a99bb645435e55b3d77d7e3c3fc181655eba395e260f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e18a3f78ad0de35e95a99bb645435e55b3d77d7e3c3fc181655eba395e260f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_9", "Checksum": "f9a72ef3ecea62b6a0e2d65e8450a889"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:06", "Checksum": "34d6d06ae280d6f5527bc599a09dc7ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 41\nden materiellrechtlicher Natur würden nicht unter diese Bestimmung\n(das heisst Art. 100 Abs. 1 ZPO in der alten Fassung, entsprechend Art. 87\nAbs. 1 ZPO in der neuen Fassung) fallen. Daran ist auch heute noch\nfestzuhalten. Hingegen rechtfertigen die obigen Erwägungen, an die\nEinreden materiell- rechtlicher Natur dieselben Anforderungen\nbezüglich des Zeitpunktes der Geltendmachung zu stellen, wie dies für\ndie Darstellung des Sachverhaltes gilt. In dieser Rechtsauffassung wird\ndas Kantonsgericht auch noch durch folgenden Umstand bestärkt.\nGemäss der alten Prozessordnung konnte der Kläger in der Replik\nbeziehungsweise der Beklagte in der Duplik zu den\nTatsachenbehauptungen und Einreden der Gegenpartei in der\nvorausge- gangenen Rechtsschrift Stellung nehmen wie auch nach Art. 99\nAbs. 2 aZPO\n«Ergänzungen, Nachträge und Einreden» vorbringen. Bereits nach der alten\nZivilprozessordnung bestand somit die Auffassung, dass Einreden in\nden Rechtsschriften vorgebracht werden müssen, wobei nach dem\nausdrückli- chen Wortlaut dieser altrechtlichen Bestimmung sämtliche\nEinreden, also die formellen wie auch die materiellrechtlichen, gemeint\nwaren. Mit der Re- vision der Zivilprozessordnung, welche auf den 1.\nJanuar 1986 in Kraft ge- setzt wurde, wurde bezüglich der\nVerhandlungsmaxime und den damit zu- sammenhängenden\nBestimmungen, mit Ausnahme des Wortlauts (vgl. insbesondere Art.\n82 Ziff. 3, Art. 118, 2. Satz, Art. 98, Art. 108 und Art. 87 Abs. 1 ZPO),\nnichts geändert (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom\n26. November 1984, S. 641 ff., insbesondere S. 656). Dies lässt nun den\nSchluss zu, dass es auch die Meinung des Gesetzgebers war, obschon\ndies ausdrücklich in der Zivilprozessordnung nicht mehr erwähnt ist,\ndass die materiellrechtlichen Einreden spätestens mit der letzten\nRechtsschrift vorzubringen sind.\nAn diesen Schlussfolgerungen vermag schliesslich auch der\nberufungsbeklagtische Hinweis auf PKG 1983 Nr. 22 nichts zu ändern. In\ndiesem Gerichtsurteil hat der Kantonsgerichtsausschuss zwar festgehalten,\ndie Ver- jährungseinrede müsse auch beachtet werden, selbst wenn sie\nerstmals im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren erhoben werde.\nDiesbezüglich bleibt nämlich festzuhalten, dass diesfalls\nSpezialvorschriften des SchKG über die provisorische Rechtsöffnung\nanzuwenden waren, wogegen vorliegendenfalls das ordentliche\nZivilverfahren zur Anwendung gelangt. Diese zwei Verfah- ren können\nnun nicht miteinander verglichen werden, so dass der Berufungsbeklagte diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.\nSchliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass die vorstehenden\n42\nEr- wägungen nicht im Widerspruch zur Praxis des Kantonsgerichts von\nGrau- bünden stehen, wonach die Einrede der fehlenden\nSachlegitimation durch den Beklagten beachtet werden muss, selbst\nwenn diese erstmals im Rah- men des Berufungsverfahrens vor\nKantonsgericht vorgebracht wird (vgl. hierzu PKG 1968 Nr.9; PKG\n1977 Nr. 11; Urteil des Kantonsgerichts von\n\n43\nGraubünden vom 12. Juni 1993 i.S. U. B./J. D. & Co., ZF 27/93). Im\nGegen- satz zur Verjährungs- oder auch Verrechnungseinrede ist die\nFrage der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des\neingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. die oben\nzitierten Kantonsge- richtsurteile sowie statt vieler BGE 100 II 169,\nErw. 3). Da es diesfalls um die Frage der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen geht, vermag diese Pra- xis auch nichts an den vorstehenden\nErwägungen zu ändern.\nVorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Beklagte die\nVerjährungs- einrede erst anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung erhoben hat. In seiner Prozessantwort vom 14.\nNovember 1995 sind denn auch keine Be- hauptungen enthalten, welche\ndie Annahme zuliessen, er habe - wenigstens sinngemäss - die\nVerjährungseinrede bereits im Rahmen der Prozessein- leitung\nvorgebracht. Erfolgte somit diese Einrede gestützt auf obige Erwägungen zu spät, so ist diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.\nZF 96 81 Urteil vom 2. Dezember 1996\n\n10 - Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot (Art. 340 OR). Zu den\nVoraussetzungen des Einblicks in den Kundenkreis oder\ni n Geschäftsgeheimnisse und der erheblichen Schädigungsmöglichkeit. Voraussetzungen in casu verneint bezüglich eines Snowboardlehrers.\n\n"}