{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e18a3f78ad0de35e95a99bb645435e55b3d77d7e3c3fc181655eba395e260f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e18a3f78ad0de35e95a99bb645435e55b3d77d7e3c3fc181655eba395e260f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_9", "Checksum": "f9a72ef3ecea62b6a0e2d65e8450a889"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:06", "Checksum": "34d6d06ae280d6f5527bc599a09dc7ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 39\nfür Einreden materiellrechtlicher Art, die im Zeitpunkt des Rechtsschriftenwechsels geltend gemacht werden können und nicht von Amtes\nwegen berücksichtigt werden müssen, dass sie in den Rechtsschriften bei\nVerwir- kung im Unterlassungsfalle anzubringen sind. Diese\nSchlussfolgerungen ste- hen zum einen im Einklang mit der nach der\nbündnerischen Zivilprozess- ordnung strikt gehandhabten\nVerhandlungsmaxime. So sind die Parteien nach dem Eventualprinzip\ngezwungen, ihre gesamten Angriffs- und Vertei- digungsmittel im\nVerfahrensabschnitt der Prozesseinleitung vorzubringen (vgl. hierzu\nGuyan, Verhandlungsmaxime und Offizialmaxime im bündneri- schen\nZivilprozess, Winterthur 1966, S. 27). Die Verjährungseinrede ist nun\nnichts anderes als ein Verteidigungsmittel. Zum anderen erscheint dies\nauch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als angezeigt. So\nerfor- dert auch die materielle Rechtslage bei echten materiellrechtlichen\nEinre- den, dass die Gegenpartei zu einer solchen Einrede Stellung\nnehmen kann. Dies ist insbesondere deutlich bei der Verjährungseinrede.\nDie Verjährung ist, wie bereits erwähnt wurde, erst zu beachten, wenn\ndie entsprechende Einrede erhoben worden ist (Art. 142 OR), weshalb\nnicht verlangt werden kann, dass sich der Kläger schon in seiner ersten\nRechtsschrift zur Ver- jährungsfrage ausspreche. Erhebt der Beklagte\ndie Einrede, so kann der Kläger Stillstand oder Unterbrechung der\nVerjährung (Art. 134ff. OR) oder allenfalls eine früher abgegebene\nEinredeverzichtserklärung behaupten, wozu ihm in einer weiteren\nRechtsschrift Gelegenheit geboten werden muss, damit er auch die\nnotwendigen Beweismittel hierzu beibringen und recht- zeitig in den\nProzess einfliessen lassen kann (vgl. hierzu Guldener, a.a.O., 5.177,\nAnm. 9 und 10). Dieselben Überlegungen gelten aber auch beispielsweise bezüglich der Verrechnungseinrede. Auch diesbezüglich muss die\nbehauptete Verrechnung, will ihr Erfolg beschieden sein, bereits in der\nent- sprechenden Rechtsschrift behauptet werden, unter Nennung der\nentspre- chenden Beweismittel. Dies ist einerseits erforderlich, um der\nBehauptungs- und Beweislast zu genügen, andererseits aber auch, weil\ndie entsprechenden Beweismittel unter Vorbehalt von Art. 98 und Art. 117\nAbs. 1 ZPO (vgl. hier- zu Nay, a.a.O., N. 2 zu Art. 117 ZPO) nicht zu\neinem späteren Zeitpunkt in den Zivilprozess eingebracht werden\nkönnen.\nWie bereits oben ausgeführt wurde, erwähnt die bündnerische\nZivilprozessordnung die Einrede materiellrechtlicher Natur mit keinem Wort.\nSo ist insbesondere in den Art. 82,117 und 118 ZPO einzig von\n«Darstellung der Tatsachen», «rechtzeitiger Geltendmachung des\nSachverhaltes» und von\n40\n«rechtzeitig geltend gemachten Tatsachen» die Rede. Art. 87 Abs. 1\nZPO demgegenüber erwähnt einzig die formellen Einreden und in PKG\n1977 Nr. 11 hat das Kantonsgericht zwar noch unter der Herrschaft der\nalten Zi- vilprozessordnung, was jedoch mangels Änderungen der\ndiesbezüglich in Frage kommenden Bestimmungen nicht von Belang ist,\nfestgehalten, Einre-\n\n"}