Es darf vielmehr angenommen werden, dass am Vortag des World Economic Forums der Schneeräumung dieselbe, wenn nicht noch grössere Aufmerksamkeit, geschenkt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte keine Werkeigentümerhaftung trifft, womit das vorinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung abgewiesen wird. ZF 110/95 Urteil vom 23. April 1996 37