Was den Unterhalt des Parkplatzareals betrifft, so kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass seitens der Be- klagten alles Zumutbare und der Zweckbestimmung des Parkplatzes Dien- liche unternommen worden ist, um diesen von Schnee und Eis soweit mög- lich zu befreien und den Gästen ein sicheres Kommen und Gehen zu ga- rantieren. Die Beklagte unterhielt mit den Leuten des Technischen Dienstes und weiteren Angestellten einen nicht nur in finanzieller Hinsicht aufwen- digen Schneeräumungsdienst, welcher bei Bedarf immer wieder eingesetzt wurde, indem bei kritischen Situationen jede Stunde der Parkplatz kontrol- liert wurde, Sand und Splitt eingesetzt und einzelne